Stand 27.01.2026
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für alle Aufstellungs-,
Liefer- und Leistungsverträge zwischen SaNi’s Honeybees (nachfolgend „Anbieter“) und seinen gewerblichen
Vertragspartnern (nachfolgend „Vertragspartner“).
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht
anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten
auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung
vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Exklusivität, Fremdhonig und Vertragsstrafe
(1) Stellt der Anbieter dem Vertragspartner Bienenvölker auf dessen Betriebsgelände oder vereinbarten
Freiflächen zur Verfügung, verpflichtet sich der Vertragspartner für die Dauer der Aufstellung zur strikten
Exklusivität. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Rahmen seines gesamten Betriebs (z. B.
Frühstücksbuffet, Gastronomie, Verkauf) ausschließlich Honig des Anbieters zu verwenden, anzubieten oder zu
vertreiben. Die Nutzung, der Ausschank oder der Verkauf von Honig von Drittanbietern („Fremdhonig“) ist
untersagt.
(2) Ausgenommen von der Exklusivitätsregelung nach Absatz 1 sind Supermärkte und vergleichbare
Lebensmitteleinzelhändler, sofern der Anbieter dem Verkauf von spezifischem Fremdhonig vorab ausdrücklich
und in Schriftform zugestimmt hat.
(3) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung gemäß Absatz 1 wird für jeden
angefangenen Kalendermonat, in dem der Verstoß stattfindet oder andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von
500,00 € netto fällig. Diese ist zusätzlich zu den ansonsten vereinbarten vertraglichen Konditionen zu
entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt dem Anbieter
vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 3 Standortbindung und Abbau der Bienenvölker
(1) Eine Umstellung, Verrückung oder ein Umzug der Bienenvölker auf dem Gelände des Vertragspartners ist
in der Zeit von April bis einschließlich September eines jeden Jahres (aktive Flugsaison) aus Gründen des
Tierwohls und der artgerechten Bienenhaltung strikt ausgeschlossen.
(2) Ein endgültiger Abbau und der vollständige Abtransport der Bienenvölker (z. B. bei Vertragsbeendigung) ist
ganzjährig möglich. Erfolgt der endgültige Abbau auf Wunsch oder durch Veranlassung des Vertragspartners
während der Flugsaison (April bis September), trägt der Vertragspartner die dadurch entstehenden Kosten für
den logistischen Mehraufwand sowie eine pauschalierte Entschädigung für den damit verbundenen
Ernteausfall in Höhe von 600 € netto pro Volk, es sei denn, der Vertragspartner hat den
Abbau nicht zu vertreten.
§ 4 Zugang, Zufahrt und Mitwirkungspflichten
(1) Dem Anbieter, seinen Mitarbeitern oder beauftragten Personen ist ganzjährig, unangekündigt und zu jeder
Tages- und Nachtzeit (24/7) ungehinderter Zugang sowie die freie, befahrbare Zufahrt mit Kraftfahrzeugen bis
unmittelbar an die Aufstellorte der Bienenvölker zu gewähren. Dies ist zur ordnungsgemäßen imkerlichen
Betreuung und zur Notfallintervention (z. B. Schwarmtrieb, Wespen- oder Milbenbefall) zwingend erforderlich.
(2) Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht nach (z. B. durch verschlossene Tore, unangekündigte
Baustellen, blockierte Zufahrten) und entsteht dem Anbieter dadurch ein logistischer, personeller oder zeitlicher
Mehraufwand, wird dieser dem Vertragspartner mit einem Stundensatz von 120 € netto je
angefangene Stunde zzgl. einer Fahrtkostenpauschale in Rechnung gestellt.
§ 5 Haftungsausschluss für Bienenstiche
(1) Bienen sind Wildtiere. Trotz der Verwendung von zertifizierten, sanftmütigen Zuchtlinien lässt sich das
natürliche Risiko von Bienenstichen im Umfeld der Aufstellorte systembedingt nicht vollständig ausschließen.
(2) Der Anbieter schließt jegliche Haftung für Bienenstiche und daraus resultierende gesundheitliche Folgen
(insbesondere allergische Reaktionen oder anaphylaktische Schocks) sowie Sachschäden bei Mitarbeitern,
Kunden, Patienten, Gästen oder sonstigen Dritten auf dem Gelände des Vertragspartners aus, es sei denn,
dem Anbieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(3) Der Vertragspartner übernimmt die alleinige Verkehrssicherungspflicht für den Bereich rund um den
Aufstellort. Er ist selbst dafür verantwortlich, in angemessener und deutlich sichtbarer Form auf die
Bienenpräsenz hinzuweisen (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern).
§ 6 Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und Fremdeinwirkung
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die auf seinem Gelände aufgestellten Bienenvölker und das imkerliche
Zubehör vor dem unbefugten Zugriff Dritter, Diebstahl, Vandalismus sowie mutwilliger Beschädigung oder
Störung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu schützen.
(2) Schäden, die durch Vandalismus, Diebstahl, unsachgemäße Behandlung durch Dritte oder durch Tiere des
Vertragspartners an den Bienenvölkern oder den Bienenbeuten (Gehäusen) entstehen, sind vom
Vertragspartner zu ersetzen, sofern dieser seine Schutz- und Überwachungspflichten fahrlässig oder
vorsätzlich verletzt hat. Der Vertragspartner hat den Anbieter über jedwede Beschädigung oder
Unregelmäßigkeit unverzüglich zu informieren.
§ 7 Lagerung, Qualitätssicherung und Gewährleistung beim Honigvertrieb
(1) Der vom Anbieter gelieferte Honig entspricht höchsten Qualitätskriterien (u.a. EU-Bio-Zertifizierung und
Qualitätszeichen Baden-Württemberg – QZBW). Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gelieferten
Honigprodukte sachgemäß, kühl (ideal 10–18 °C), trocken, geruchsneutral und absolut lichtgeschützt zu
lagern.
(2) Bei unsachgemäßer Lagerung, ungeeigneter Präsentation (z. B. dauerhafte direkte Sonneneinstrahlung im
Schaufenster oder Lagerung neben Wärmequellen) erlischt jegliche Gewährleistung des Anbieters für
sensorische, optische oder chemische Veränderungen des Honigs (z. B. vorzeitige Entmischung, Gärung oder
hitzebedingter HMF-Anstieg).
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferte Ware (Honiggläser, Gebinde, Eimer) sowie dem Vertragspartner leihweise überlassene
Gegenstände (z. B. Verkaufsdisplays, Schautafeln) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung im uneingeschränkten Eigentum des Anbieters (Vorbehaltsware).
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Er tritt dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsendbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
§ 9 Markennutzung, Branding und Werbeverbote
(1) Die Nutzung des Logos, des Markennamens „SaNi’s Honeybees“ sowie von bereitgestellten Bild-, Text-
oder Werbematerialien durch den Vertragspartner zu Marketingzwecken bedarf der vorherigen Freigabe durch
den Anbieter. Die Vorgaben des Corporate Designs des Anbieters sind strikt einzuhalten.
(2) Jedes irreführende Marketing („Greenwashing“), bei dem der Vertragspartner mit den aufgestellten Völkern
des Anbieters wirbt, zeitgleich jedoch ohne vertragliche Ausnahme Fremdhonig einsetzt oder den Eindruck
erweckt, der Fremdhonig stamme aus der regionalen Produktion des Anbieters, ist untersagt und berechtigt
den Anbieter zur fristlosen Kündigung der Kooperation sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz.
§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Standort-Kooperationen
(1) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, besitzen Verträge über die Aufstellung von Bienenvölkern eine
Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht
von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt
werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für
den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner gegen die Exklusivität (§ 2) verstößt, den Zutritt
(§ 4) wiederholt verweigert oder nachhaltig gegen Tierwohlaspekte verstößt.
§ 11 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Naturereignisse, extreme Witterungsbedingungen (z. B. langanhaltende Dürre, Frostperioden),
Bienenkrankheiten (z. B. behördlich angeordnete Sperrbezirke wegen Amerikanischer Faulbrut), behördliche
Verfügungen oder sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände, die die Honigproduktion oder die
Völkerführung unmöglich machen oder massiv einschränken, gelten als höhere Gewalt.
(2) In Fällen höherer Gewalt ist der Anbieter für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten (z. B.
vereinbarte Liefermengen oder garantierte Völkerpräsenz) befreit. Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 12 Schriftform, Änderungsvorbehalt und Gerichtsstand
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aus
triftigen Gründen (z. B. Gesetzesänderungen, Anpassung an veränderte imkerliche/veterinärmedizinische
Standards oder höchstrichterliche Rechtsprechung) erforderlich ist. Der Anbieter wird dem Vertragspartner die
Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Widerspricht der
Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die
Änderungen als vom Vertragspartner angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Anbieter in der
Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen
dem Anbieter und dem Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Anbieters (Freiburg im Breisgau).